Page 20 - RSB Bank - Geschäftsbericht 2024
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Anhang







                  Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
                  In den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten wurden Ausgaben vor dem Abschlussstichtag eingestellt, soweit sie
                  Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

                  Verbindlichkeiten
                  Die Passivierung der Verbindlichkeiten erfolgte zu dem jeweiligen Erfüllungsbetrag.

                  Rückstellungen
                  Die Rückstellungen wurden in Höhe des Erfüllungsbetrages gebildet, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurtei-
                  lung notwendig ist. Sie berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen. Rückstellungen
                  mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr wurden gemäß § 253 Abs. 2 HGB mit dem Rechnungszins der Rück-
                  stellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) abgezinst.

                  Die  Pensionsrückstellungen  wurden  versicherungsmathematisch  mittels  der  sogenannten  Projected-Unit-Credit-
                  Methode (PUC Methode) ermittelt. Als biometrische Rechnungsgrundlage wurden die "Richttafeln 2018 G" von Prof.
                  Dr. Klaus Heubeck  mit  einem  Rechnungszinssatz von 1,90 %  (Vj. 1,82 %) und  einem  Rententrend  von  2,50 %  (Vj.
                  2,50 %) verwendet.

                  Die  Pensionsrückstellungen  wurden  gemäß  §  253  Abs.  2  Satz  1  HGB  mit  dem  ihrer  Restlaufzeit  entsprechenden
                  durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre als Rechnungszinssatz abgezinst. Der Unter-
                  schiedsbetrag  zwischen  dem  Ansatz  der  Rückstellungen  für  Altersversorgungsverpflichtungen  nach  Maßgabe  des
                  entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der
                  Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben
                  Geschäftsjahren beträgt  - T€ 6.

                  Die Bildung einer Drohverlustrückstellung gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB für einen Verpflichtungsüberschuss
                  aus dem Geschäft mit zinsbezogenen Finanzinstrumenten im Bankbuch von Kreditinstituten i.S.d. § 1 Abs. 1 KWG
                  wurde entsprechend geprüft. Nach unseren Berechnungen unter Anwendung der GuV-orientierten Betrachtungs-
                  weise liegt unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells kein Verpflichtungsüberschuss vor, sodass keine Drohver-
                  lustrückstellung zu bilden war.

                  Latente Steuern sind nicht bilanziert. Die aktiven Steuerlatenzen unter anderem aus dem unterschiedlichen handels-
                  und steuerrechtlichen Ansatz bei den Pensions- und Jubiläumsrückstellungen sowie der Pauschalwertberichtigung
                  werden in Ausübung des Wahlrechts nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht angesetzt. Die Berechnung der latenten
                  Steuern erfolgte mit einem Steuersatz von 29,47 % (Vj. 29,47 %).

                  Verwendung des Jahresergebnisses
                  Der Jahresabschluss wurde vor Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt.










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