Page 20 - RSB Bank - Geschäftsbericht 2024
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Anhang
Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
In den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten wurden Ausgaben vor dem Abschlussstichtag eingestellt, soweit sie
Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
Verbindlichkeiten
Die Passivierung der Verbindlichkeiten erfolgte zu dem jeweiligen Erfüllungsbetrag.
Rückstellungen
Die Rückstellungen wurden in Höhe des Erfüllungsbetrages gebildet, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurtei-
lung notwendig ist. Sie berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen. Rückstellungen
mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr wurden gemäß § 253 Abs. 2 HGB mit dem Rechnungszins der Rück-
stellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) abgezinst.
Die Pensionsrückstellungen wurden versicherungsmathematisch mittels der sogenannten Projected-Unit-Credit-
Methode (PUC Methode) ermittelt. Als biometrische Rechnungsgrundlage wurden die "Richttafeln 2018 G" von Prof.
Dr. Klaus Heubeck mit einem Rechnungszinssatz von 1,90 % (Vj. 1,82 %) und einem Rententrend von 2,50 % (Vj.
2,50 %) verwendet.
Die Pensionsrückstellungen wurden gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden
durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre als Rechnungszinssatz abgezinst. Der Unter-
schiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen nach Maßgabe des
entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der
Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben
Geschäftsjahren beträgt - T€ 6.
Die Bildung einer Drohverlustrückstellung gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB für einen Verpflichtungsüberschuss
aus dem Geschäft mit zinsbezogenen Finanzinstrumenten im Bankbuch von Kreditinstituten i.S.d. § 1 Abs. 1 KWG
wurde entsprechend geprüft. Nach unseren Berechnungen unter Anwendung der GuV-orientierten Betrachtungs-
weise liegt unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells kein Verpflichtungsüberschuss vor, sodass keine Drohver-
lustrückstellung zu bilden war.
Latente Steuern sind nicht bilanziert. Die aktiven Steuerlatenzen unter anderem aus dem unterschiedlichen handels-
und steuerrechtlichen Ansatz bei den Pensions- und Jubiläumsrückstellungen sowie der Pauschalwertberichtigung
werden in Ausübung des Wahlrechts nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht angesetzt. Die Berechnung der latenten
Steuern erfolgte mit einem Steuersatz von 29,47 % (Vj. 29,47 %).
Verwendung des Jahresergebnisses
Der Jahresabschluss wurde vor Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt.
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