Page 19 - RSB Bank - Geschäftsbericht 2024
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Anhang







                     A.  Allgemeine Angaben
                        Die RSB Retail+Service Bank  GmbH mit  Sitz in Kornwestheim ist beim Amtsgericht Stuttgart unter der
                        Handelsregisternummer HRB 200103 eingetragen.

                        Der Jahresabschluss der RSB Retail+Service Bank GmbH wurde nach den Vorschriften des Handelsgesetz-
                        buches (HGB) und der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsin-
                        stitute  und  Wertpapierinstitute  (RechKredV)  aufgestellt.  Die  Vorschriften  des  GmbH-Gesetzes  wurden
                        beachtet.

                     B.  Erläuterungen zu den Bilanzierungs-, Bewertungs- und Umrechnungsmethoden
                        Die  Bewertung  der  Vermögensgegenstände  und  Schulden  entspricht  den  allgemeinen  Bewertungsvor-
                        schriften der §§ 252 ff. HGB unter Berücksichtigung der für Kreditinstitute geltenden Sonderregelungen
                        (§§ 340 ff. HGB).

                        Barreserve
                        Die Barreserve wurde mit dem Nennwert angesetzt.

                        Forderungen an Kreditinstitute und an Kunden
                        Forderungen an Kreditinstitute und an Kunden wurden mit dem Nennwert bilanziert.

                        Anteilige Zinsen, deren Fälligkeit nach dem Bilanzstichtag liegt, die aber am Bilanzstichtag bereits den
                        Charakter  von  bankgeschäftlichen  Forderungen  oder  Verbindlichkeiten  haben,  sind  dem  zugehörigen
                        Aktiv‑ oder Passivposten der Bilanz zugeordnet.

                        Die bei den Forderungen an Kunden erkennbaren Bonitätsrisiken sind durch Bildung von Einzelwertbe-
                        richtigungen abgedeckt. Bei Leistungsstörungen bildet der Blankoanteil nach Berücksichtigung der ange-
                        setzten Sicherheitenwerte die Basis für die Höhe der Einzelwertberichtigungen. Den latenten Risiken im
                        Kreditgeschäft wurde durch die Bildung von Pauschalwertberichtigungen gemäß IDW RS BFA 7 Rechnung
                        getragen. Die Ermittlung der Pauschalwertberichtigung erfolgt über ein Expected-Credit-Loss-Modell, bei
                        dem ein erwarteter Verlust über einen Betrachtungszeitraum von zwölf Monaten ohne Anrechnung von
                        Bonitätsprämien ermittelt wird. Die Berechnung des erwarteten Verlusts erfolgt unter Berücksichtigung
                        der Ausfallwahrscheinlichkeit, der Verlustquote bei Ausfall sowie der erwarteten Kredithöhe zum Ausfall-
                        zeitpunkt für alle unter den Bilanzpositionen Forderungen an Kreditinstitute und Forderungen an Kunden
                        ausgewiesenen Geschäften sowie für unter der Bilanz auszuweisende Eventualverpflichtungen und ande-
                        ren Verpflichtungen (einschließlich unwiderruflicher Kreditzusagen).

                        Sachanlagen
                        Die Sachanlagen wurden zu den Anschaffungskosten unter Berücksichtigung planmäßiger Abschreibun-
                        gen bewertet. Die Abschreibungen wurden über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die sich grund-
                        sätzlich an den von der Finanzverwaltung veröffentlichten Abschreibungstabellen orientiert, linear vorge-
                        nommen.

                        Die angeschafften geringwertigen Wirtschaftsgüter mit einem Netto-Einzelwert bis zu EUR 250 wurden in
                        voller Höhe als andere Verwaltungsaufwendungen erfasst. Sie wurden in voller Höhe abgeschrieben, so-
                        fern die Anschaffungs- oder  Herstellungskosten, vermindert um  einen darin  enthaltenen Vorsteuerbe-
                        trag, für das einzelne Wirtschaftsgut über EUR 250, aber nicht über EUR 800 lagen.

                        Sonstige Vermögensgegenstände                                                             Seite 17
                        Die Bewertung der sonstigen Vermögensgegenstände erfolgte nach dem strengen Niederstwertprinzip.
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