Page 20 - RSB Bank - Geschäftsbericht 2023
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Anhang







                fern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für das
                einzelne Wirtschaftsgut über EUR 250, aber nicht über EUR 800 lagen.

                Sonstige Vermögensgegenstände
                Die Bewertung der sonstigen Vermögensgegenstände erfolgte nach dem strengen Niederstwertprinzip.

                Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
                In den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten wurden Ausgaben vor dem Abschlussstichtag eingestellt, soweit sie
                Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

                Verbindlichkeiten
                Die Passivierung der Verbindlichkeiten erfolgte zu dem jeweiligen Erfüllungsbetrag.

                Rückstellungen
                Die Rückstellungen wurden in Höhe des Erfüllungsbetrages gebildet, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurtei-
                lung notwendig ist. Sie berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen. Rückstellungen
                mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr wurden gemäß § 253 Abs. 2 HGB mit dem Rechnungszins der Rück-
                stellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) abgezinst.

                Die  Pensionsrückstellungen  wurden  versicherungsmathematisch  mittels  der  sogenannten  Projected-Unit-Credit-
                Methode (PUC Methode) ermittelt. Als biometrische Rechnungsgrundlage wurden die "Richttafeln 2018 G" von Prof.
                Dr. Klaus Heubeck mit einem Rechnungszinssatz von 1,82 % (i. Vj. 1,78 %) und einem Rententrend von 2,50 % (i. Vj.
                2,50 %) verwendet.

                Die  Pensionsrückstellungen  wurden  gemäß  §  253  Abs.  2  Satz  1  HGB  mit  dem  ihrer  Restlaufzeit  entsprechenden
                durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre als Rechnungszinssatz abgezinst. Der aus-
                schüttungsgesperrte Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen für Altersversorgungsverpflich-
                tungen  nach  Maßgabe  des  entsprechenden  durchschnittlichen  Marktzinssatzes  aus  den  vergangenen  zehn  Ge-
                schäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzins-
                satzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren beträgt TEUR 9.

                Die Bildung einer Drohverlustrückstellung gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB für einen Verpflichtungsüberschuss
                aus dem Geschäft mit zinsbezogenen Finanzinstrumenten im Bankbuch von Kreditinstituten i.S.d. § 1 Abs. 1 KWG
                wurde entsprechend geprüft. Nach unseren Berechnungen unter Anwendung der GuV-orientierten Betrachtungs-
                weise liegt unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells kein Verpflichtungsüberschuss vor, sodass keine Drohver-
                lustrückstellung zu bilden war.

               Latente Steuern sind nicht bilanziert. Die aktiven Steuerlatenzen unter anderem aus dem unterschiedlichen handels-
               und steuerrechtlichen Ansatz bei den Pensions- und Jubiläumsrückstellungen sowie der Pauschalwertberichtigung
               werden in Ausübung des Wahlrechts nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht angesetzt. Die Berechnung der latenten
               Steuern erfolgte mit einem Steuersatz von 29,47 % (i. Vj. 29,47 %).

               Verwendung des Jahresergebnisses
               Der Jahresabschluss wurde vor Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt.

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